Erweitertes Führungszeugnis


Warum?

Um zu verhindern, dass Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden, weiter in Kontakt mit Schutzbefohlenen stehen, müssen kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen bzw. in Einrichtungen der Behindertenhilfe Ihrem Arbeitgeber bzw. Träger ein „Erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen und alle fünf Jahre erneuern. Das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als sechs Monate sein.

Wer?

Dies betrifft insbesondere alle Geistlichen, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten, Mitarbeitende in Kirchengemeinden, Kirchenmusik, Kinder- und Jugendarbeit, Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser, Bildungsarbeit, alle weitere Dienste und Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Familien- und Behindertenhilfe. Ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen auch Mitarbeitende in Technik, Hauswirtschaft und Verwaltung, wenn sie aufgrund der Gegebenheiten regelmäßig Kontakt zu jungen bzw. betreuten Menschen haben.

Ehrenamtliche

Die Führungszeugnisvorlagepflicht gilt auch für volljährige Ehrenamtliche, die regelmäßig mit Kindern, Jugendlichen oder Menschen mit Behinderung arbeiten, in Kontakt zu ihnen kommen oder Veranstaltungen mit Übernachtung leiten oder begleiten.

Bescheinigung

Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Organisation vorzulegen, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gefordert wird.

Verantwortlich

Für die Umsetzung der Führungszeugnisvorlagepflicht ist die Leitung des jeweiligen katholischen Rechtsträgers verantwortlich.

Verfahren

Das erweiterte Führungszeugnis ist unmittelbar nach Zugang einer vom Rechtsträger festgelegten Person zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf einem Dokumentationsbogen wird nur das Ausstellungsdatum des erweiterten Führungszeugnisses und die Information dokumentiert, ob ein Eintrag aufgrund einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthalten ist.

Kosten

Die Kosten für die Beantragung trägt bei bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweilige Rechtsträger. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht, wenn das Führungszeugnis im Rahmen einer Einstellungsbewerbung erstmalig vorgelegt wird.

Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist für Ehrenamtliche mit einem entsprechenden Hinweis auf der Bescheinigung kostenlos.

Weitere Details sind dem § 5 der Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung des Erzbistums Berlin zu entnehmen. Für das Verfahren im Erzbischöflichen Ordinariat gibt es eine eigene entsprechende Richtlinie. Muster für die Bescheinigung, einen Dokumentationsbogen und andere Materialien finden Sie unten im Downloadbereich.

Kontakt

Burkhard Rooß
Präventionsbeauftragter des Erzbistums Berlin
Ahornallee 33, 14050 Berlin
Tel.: (030) 204 548 3-27
E-Mail: burkhard.rooss(ät)erzbistumberlin.de